Montag, 1. April 2024

STVO-konforme Touren: Nur Herumfahren gibts nicht mehr

 

"Ziel benannt, Gefahr gebannt."

Nicht nur das neue Cannabis-Gesetz tritt zum 1. April in Kraft, sondern auch eine bisher weitgehend unbeachtete Änderung in der Straßenverkehrsordnung. Nach § 30 der STVO Abs. 1 Satz 3 ist das „unnütze Hin- und Herfahren“ verboten. Bisher ist in der Praxis von dieser Regelung auch aus rechtlichen Erwägungen kaum Gebrauch gemacht worden. Dieses soll sich nun mit einer neuen Verordnung des Bundesverkehrsministeriums ändern. 

Die Verordnung konkretisiert den in der Straßenverkehrsordnung enthaltenen Paragraphen 30. Als unnützes Fahren gilt künftig, wenn mehr als dreimal hintereinander die gleichen Straße oder ein Kreisverkehres befahren wird. Ebenfalls werden Gruppenfahrten von Fahrzeugen aller Art, also auch Trecker, Motorräder und Roller ohne konkretes Fahrziel als „unnütz“ angesehen.

Was bedeutet dies konkret? Präsident Olaf Strauss hat sich im Polizeipräsidium erkundigt und gibt Entwarnung für künftige Ausflüge. „Es muss immer bei einer Polizeikontrolle ein Fahrtziel benannt werden können. Dies kann eine  Eisdiele oder auch ein Besuch bei Freunden und Bekannten sein.“ Wichtig sei bei künftigen Touren, das der Tourguide und alle Mitfahrer jederzeit ein Fahrtziel angeben können. Der Scooterclub werde hierzu eine Fahrtziel-Datenbank erstellen, die für Rundtouren benutzt werden könne. Aller Mitglieder seinen aufgerufen hierzu mit Adressen auch von Freunden und Verwandten beizutragen. Olaf Strauss: "Ziel benannt, Gefahr gebannt."

Das Gesetz gegen das „nicht zum Erreichen eines Verkehrsziels“ dienende Herumfahren wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1956 zusammen mit anderen Maßnahmen vor dem Hintergrund der die damalige westdeutsche Gesellschaft aufwühlenden Halbstarkenproblematik erlassen und richtete sich in erster Linie gegen Mofas und Motorräder, die damals ein unter jungen Leuten beliebtes Freizeitfortbewegungsmittel waren. 

Mit der neuen Verordnung ab dem 1. April 2024 will das Bundesverkehrsministerium nun die Handhabung des Gesetzes erleichtern. Vorrangiges Ziel der Verordnung sei eine Handhabe gegen Autoposer in Innenstädten, aber auch gegen die Lärmbelästigung durch Motorradfahrer, so das Verkehrsministerium.

Unnützes Hin- und Herfahren ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man ohne Notwendigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschafteine Strecke mehrmals abfährt und dadurch andere belästigt werden. Dies kann beispielsweise bei der Cruisen genannten Freizeitbeschäftigung der Fall sein, bei der man mit einem Fahrzeug langsam an von vielen Passanten frequentierten Orten entlangfährt. Die Nachweisbarkeit gestaltete sich bisher in der Realität durchaus schwierig, die neue Verordnung soll dies ändern. 



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen