Freitag, 3. April 2020

Motorrad- und Rollerfahren in NRW und Rheinland-Pfalz während der Kontaktbeschränkungen

Darf man oder darf man nicht - rein rechtlich - Motorradfahren in den beiden Bundesländern? Keine Sorge, man darf. Ob man unbedingt fahren muss, sollte jeder für sich entscheiden. Gruppenfahren mit mehr als zwei Personen verbietet sich allein schon aus der Tatsache, dass es dann bei einem Stopp verbotenerweise eine Gruppe mit mehr als zwei Personen wäre. Hier eine aktuelle Stellungnahme der Polizei in Rheinland-Pfalz dazu:


Gemeinsame Pressemitteilung der Verbandsgemeinde Landstuhl und des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 31.03.2020:
Wir alle sind von den aktuellen Einschränkungen betroffen, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurden. Kurzarbeit, Kinderbetreuung, das Vereinsleben kommt zum Erliegen, Geschäftsschließungen, soziale Distanz, das heißt zu anderen Personen Abstand halten sind nur einige wenige Beispiele hierfür. - In diesen Zeiten schlechter Nachrichten und persönlicher Einschränkungen fällt es manchen schwer, dem Alltag etwas Positives abzugewinnen.
Viele Nutzen das Frühlingswetter zu Aktivitäten im Freien, Spazierengehen, Radfahren, Joggen. Auch viele Motorradfahrer packen nach der Winterpause ihre Maschinen aus und drehen eine Runde.
Motorradfahren ist in Rheinland-Pfalz eigentlich auch "coronakonform". Man hat genügend Abstand zu anderen Menschen, körperlicher Kontakt findet nicht statt, Helm oder Halstuch hemmen die Verbreitung der Erreger. Und für Motorradfahrer bedeutet ihr Hobby eigentlich, wieder positive Eindrücke durch die ersten Motorradtouren zu sammeln.
Aber wie gesagt: eigentlich. Was beim Motorradfahren in Zeiten von "Corona" nicht passieren sollte, sind Situationen, wie am vergangenen Samstag auf dem Parkplatz "Johanniskreuz". Dort hielten sich am Nachmittag zahlreiche Motorradfahrer gleichzeitig auf der Parkfläche auf - und einige hielten die Mindestabstände zueinander nicht ein.
Dabei stellt sich die Abstandsfrage beim Erkennen von Menschenansammlungen gar nicht. Denn nach der 3. Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz muss jeder menschliche Ansammlungen meiden, sobald sie/er diese erkennt. Das heißt: Wenn zwei Personen auf einem Parkplatz stehen, sollte man weiterfahren und sich eine andere Stelle zum Anhalten suchen, so ist man rechtlich auf der sicheren Seite.
Und so kann auch jeder dazu beitragen, dass trotz der Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie das Motorradfahren weiterhin erlaubt bleibt. Denn: Sollten die Ordnungsbehörden weiterhin Ansammlungen von Motorradfahrern feststellen, droht eine Verschärfung der Regeln, die auch Motorradfahrer in Form von Streckensperrungen oder Verbot von Freizeitfahrten treffen könnten.
Was den Parkplatz "Johanniskreuz" betrifft, hat die zuständige Ordnungsbehörde in Landstuhl bereits erste Maßnahmen ergriffen, damit sich Situationen wie am vergangenen Wochenende nicht wiederholen können. Der Parkplatz wurde gesperrt, mit Absperrgittern versehen und Verkehrszeichen aufgestellt, die ein Verbot für Fahrzeuge aller Art bedeuten. Sowohl das Ordnungsamt als auch die Polizei werden den Bereich verstärkt in ihre Streifentätigkeit einbinden und überprüfen, ob sich auch alle daran halten.
Deshalb die Bitte an alle Ausflügler, und hier insbesondere die Biker: Motorradfahren ja - Ansammlungen, "Benzingespräche" und Erfahrungsaustausch erst, wenn die Beschränkungen wieder aufgehoben sind. (hip/cri)

In NRW sieht es ähnlich aus, hier haben die Motorradfreunde Sauerland dazu etwas veröffentlicht, was hier zitiert wird:

Motorradfahren in NRW trotz Corona? 
Ausgabe 03/ 2020 In diesen Tagen beherrscht ein Thema unser aller Leben: Das Corona-Virus.  
Das öffentliche Leben ist zum Erliegen gekommen und vielfach ist Freizeit zwangsverordnet worden. Wenn dann bei beginnendem Frühling auch noch die Sonne lacht, zieht es uns natürlich vor die Tür zu einer Motorradtour. Doch darf ich in diesen Zeiten noch „zum Spaß“ Motorrad fahren? 
Eines vorweg: Meine Antwort bezieht sich auf die Rechtslage in NRW. Außerhalb unseres Bundeslandes gelten andere landesrechtliche Verordnungen mit teils anderem Inhalt. Die Ausführungen sind insoweit daher nicht übertragbar. Außerdem ändert sich die tatsächliche Lage ja derzeit rasant. Ich weiß also nicht, ob der Verordnungsgeber noch einmal nachschärfen und andere Regeln erlassen wird. Die Antwort hat den Stand vom 26.03.2020. 
Genug der Vorreden Ja, unsere geliebte Motorradtour ist nach wie vor zulässig. In NRW gilt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO). Hinter dem sperrigen Begriff steckt ein recht schlankes Regelwerk, in dem genau nachzulesen ist, was derzeit verboten ist. Nachdem die allgemeine Freizügigkeit – also das Recht, sich frei zu bewegen – nicht eingeschränkt wurde, darf ich weiterhin motorisiert auf zwei Rädern unterwegs sein.  
Aber Einschränkungen gibt es natürlich dennoch:Bekannt dürfte die Regel sein, dass Ansammlung von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit untersagt sind.  
Ene gesellige Tour mit mehreren Freunden fällt damit flach. Zwar dürfte das bloße Fahren mit mehreren Motorrädern gleichzeitig kein Problem darstellen und nicht unter die Verordnung zu fassen sein. Die gemeinsame Pause aber schon. Und auch auf der Solotour muss ich bei Pausen aufpassen: Sollte ich an einem Imbiss noch eine Bratwurst kaufen können, darf ich diese nicht vor Ort verzehren. Speisen und Getränke dürfen nur noch außer Haus verkauft werden. Um sicherzustellen, dass nun nicht der Wurststand von Besuchern umringt wird, verbietet die Verordnung, den Verzehr in einem Umkreis von 50 Metern. Herumgesprochen haben dürfte sich, dass Verstöße teuer sind. Der Bußgeldkatalog sieht Bußgelder beginnend ab 200 Euro vor. 
DLzG euer Motorrad – Rechtsanwalt Ulrich Schorner Vorstand Motorradfreunde Sauerland e.V. Fachanwalt für Verkehrsrecht & Strafrecht www.kanzlei-schorner.de


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